Corona Impfung: Impfschäden

Impfschaden

Im Medizinrecht sind Impfschäden eine unerwünschte Folge einer Impfung. Wird die Impfung mit einem vermehrungsfähigen Erreger durchgeführt und wird dabei eine andere Person als die geimpfte Person verletzt (§ 2 IfSG), liegt auch ein Impfschaden vor.

Für Impfschäden gelten die Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetz. Wer durch eine Impfung einen Impfschaden erleidet, kann auf Antrag eine Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten. Dies ist in § 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG) klar geregelt.

Das Versorgungsamtes des jeweiligen Bundeslandes ist dafür zuständig zu beurteilen, ob zum Zeitpunkt der Impfung gesundheitliche Schäden durch die Impfung entstanden sind. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann beim Sozialgericht Einspruch eingelegt werden.

Zu unterscheiden sind Impfschäden und Impfreaktionen, letztere können in Form von leichten Rötungen, Schmerzen oder Schwellungen an der Injektionsstelle auftreten, meist ausgelöst durch die gewünschte Immunantwort selbst.