Darf ich den schwerbehinderten Parkausweis meiner Eltern nutzen?

Dürfen auch anderen Personen den Behinderten-Parkausweis nutzen?

Viele haben in der Familie ein schwerbehindertes Mitglied zu versorgen, das sie regelmäßig von A nach B fahren oder für sie Besorgungen tätigen. Darf ich aber den Parkausweis meiner Mutter in mein Auto legen, damit herumfahren und öffentlich Parkplätze für Schwerbehinderte nutzen?

Nein, so einfach ist es nicht.

Der Schwerbehinderten-Parkausweis ist personengebunden

Solange die schwerbehinderte Person in einem Auto mitfährt, ist der Autofahrer BEDINGT berechtigt, Parkplätze für Behinderte zu nutzen. Nicht jeder Parkausweis für Schwerbehinderte verfügt über die gleichen Rechte. Auf Parkplätze mit dem Rollstuhlsymbol dürfen beispielsweise nur Inhaber des blauen EU-Parkausweises parken.

Ehepartner, Eltern und Kinder können für einen Schwerbehinderten einen Parkschein beantragen

Wenn ein schwerbehindertes Familienmitglied nicht selbst Auto fahren, können stattdessen Ehepartner, Eltern und Kinder einen Parkausweis beantragen. Nutzen dürfen sie den Parkausweis aber nur, wenn der Schwerbehinderte im Auto mitfährt.

Was kostet es, wenn ich den Behinderten-Parkausweis meiner Eltern nutze und allein auf einem Behindertenparkplatz parke?

In diesem Fall fällt ein Verwarngeld / Bußgeld an. Die Höhe ist von Kommune zu Kommune verschieden. Mancherorts wird auch gleich der PKW abgeschleppt – und das kann sehr teuer werden.

Wird ein Schwerbehinderten-Parkausweis wiederholt missbräuchlich benutzt, kann das zur Entziehung der Berechtigung führen.



Zusammenfassung:

  • Schwerbehindertenausweise müssen beim zuständigen Versorgungsamt beantragt werden.
  • Ein Amtsarzt – nicht der Hausarzt – bestimmt den Grad der Behinderung (GdB).
  • Schwerbehindert ist, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 aufweist.
  • Auch psychische Krankheiten können zu einem Schwerbehindertenausweis führen.
  • Die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises ist kostenlos.
  • Die Bearbeitungsdauer hängt davon ab, ob alle Angeschriebenen (Ärzte, Kliniken) schnell reagieren.
  • Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei weitergehenden Fragen kontaktieren Sie bitte ihr zuständiges Versorgungsamt.

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