Qualifizierte Selbstauskunft über das Vorliegen eines negativen Antigen- Selbsttests zum Nachweis des SARS-CoV-2-Virus

Qualifizierte Selbstauskunft ueber das Vorliegen eines negativen Antigentest

Wichtige Hinweise bei positivem Testergebnis nach einem Selbsttest
ohne fachkundige Aufsicht

  • Die getestete Person ist verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test bei einem Arzt oder einem Testzentrum durchführen zu lassen.
  • Bis das Ergebnis vorliegt, muss die getestete Person zu Hause bleiben und sich absondern. Die Wohnung oder das Haus darf nur in medizinischen oder sonstigen Notfällen verlassen werden.
  • Hausstandsangehörige (Familie, Wohngemeinschaft) sollen ihre Kontakte
    reduzieren. Wenn der PCR-Test die Infektion bestätigt (also positiv ist), gelten die Regelungen für positiv getestete Personen, insb. die Pflicht zur Meldung beim Gesundheitsamt, 14 Tage Absonderung ab Testung und sofortige Absonderung der Hausstandsangehörigen. Mehr Informationen finden Sie in der Allgemeinverfügung zur Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Vedachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen Ihres Landkreises oder Ihrer Kreisfreien Stadt.
  • Wenn der PCR-Test die Infektion nicht bestätigt (also negativ ist), ist die Pflicht zur Absonderung sofort aufgehoben. Davon sollten auch die Hausstandsangehörigen informiert werden.

Datenschutzhinweis

Die qualifizierte Selbstauskunft kann von der Einrichtung der Kindertagesbetreuung
oder Schule (im Folgenden: betreuende Einrichtung) erfasst und dokumentiert werden.
Die Dokumentation ist unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, wenn sie für die
Kontrolle der Frist, dass die Ausstellung der qualifizierten Selbstauskunft und die
Vornahme des Tests nicht länger als 72 Stunden zurückliegen, nicht mehr benötigt
wird, siehe § 5a Absatz 5 Satz 1 und 2 i. V. m. Absatz 4 Satz 2 der Sächsischen
Corona-Schutz-Verordnung.

Der Verantwortliche der Datenverarbeitung ist die betreuende Einrichtung. Diese erfüllt die
Betroffenenrechte gemäß Artikel 13 Absatz 2 der EU-Datenschutz-Grundverordnung –
DSGVO (Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung).
Das Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20 DSGVO) und das Recht auf Widerspruch
(Artikel 21 DSGVO) können dem Verantwortlichen gegenüber geltend gemacht werden.
Beschwerden hinsichtlich der Datenverarbeitung können beim Verantwortlichen, dem
Datenschutzbeauftragten des Verantwortlichen oder dem Sächsischen
Datenschutzbeauftragten eingelegt werden.

Die Kontaktdaten des/der Datenschutzbeauftragten der betreuenden Einrichtung
können bei der betreuenden Einrichtung erfragt werden.

älscht oder einen nicht erfolgten Test unrichtig bescheinigt, macht
sich nach § 267 StGB der Urkundenfälschung strafbar. Jeder festgestellte Verstoß wird zur
Anzeige gebracht.

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