
Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung.
In der Verordnung werden für Personengruppen Erleichterungen und Ausnahmen von den allgemein geltenden Infektionsschutzmaßnahmen festgelegt.
Inhalt
Erleichterungen gelten für Personen, die
- vollständig geimpft sind,
- nach durchlaufener COVID-19-Erkrankung vollständig genesen sind.
Wann dies der Fall ist, regelt § 2 SchAusnahmV.
Geimpfte und Genesene
- müssen kein negatives Testergebnis als Zugangsvoraussetzung zu Dienstleistungen oder Warenangeboten vorlegen
- werden getesteten Personen gleichgestellt (§ 3, § 7 SchAusnahmV)
- unterliegen nicht den üblichen Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen (§ 4, § 5, § 8, § 9 SchAusnahmV)
- erhalten Ausnahmen von Quarantäne- bzw. „Absonderungs“-Bestimmungen (§ 10 SchAusnahmV).
Die Ausnahmen gelten nicht nach Kontakt mit einer an einer besorgniserregenden Virusvariante erkrankten Person und nach Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet.
Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen weiterhin Mund-Nasen-Bedeckung tragen, Abstandsgebote und Hygienemaßnahmen einhalten. (§ 1 Abs. 2 SchAusnahmV)