SchAusnahmV (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung)

Lexikon

Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung.

In der Verordnung werden für Personengruppen Erleichterungen und Ausnahmen von den allgemein geltenden Infektionsschutzmaßnahmen festgelegt.

Erleichterungen gelten für Personen, die

  • vollständig geimpft sind,
  • nach durchlaufener COVID-19-Erkrankung vollständig genesen sind.

Wann dies der Fall ist, regelt  § 2 SchAusnahmV.

Geimpfte und Genesene

  • müssen kein negatives Testergebnis als Zugangsvoraussetzung zu Dienstleistungen oder Warenangeboten vorlegen
  • werden getesteten Personen gleichgestellt (§ 3, § 7 SchAusnahmV)
  • unterliegen nicht den üblichen Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen (§ 4, § 5, § 8, § 9 SchAusnahmV)
  • erhalten Ausnahmen von Quarantäne- bzw. „Absonderungs“-Bestimmungen (§ 10 SchAusnahmV).

Die Ausnahmen gelten nicht nach Kontakt mit einer an einer besorgniserregenden Virusvariante erkrankten Person und nach Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet.

Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen weiterhin Mund-Nasen-Bedeckung tragen, Abstandsgebote und Hygienemaßnahmen einhalten. (§ 1 Abs. 2 SchAusnahmV)