Was sind die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis?

Die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis entscheiden über Leistungsbezug und Vergünstigungen

Menschen mit einer schweren Behinderung haben Anspruch auf die Vorteile, die ein Schwerbehindertenausweis gewährt. Auf dem Schwerbehindertenausweis stehen verschiedene sog. Merkzeichen (Buchstaben), die Aufschluss darüber geben, warum der Betroffene als Schwerbehindert gilt.

Die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis benennen die Art der vom Amtsarzt bestätigten Behinderungen und die damit verbundenen Leistungszusagen und Vergünstigungen.

Das Versorgungsamt stellt die Merkzeichen zusammen

Das Versorgungsamt stellt die Merkzeichen und den Grad der Behinderung (GdB) fest.
Grundlage ist die Versorgungsmedizin-Verordnung und verschiedene andere gesetzliche Regelungen.

Welche Merkzeichen es gibt, ist in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) aufgeführt. Die rechtlichen Grundlagen dazu finden sich in §§ 2 und 3 der SchwbAwV, wobei besonders wichtig die Anlage 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (Versorgungsmedizinischen Grundsätzen) ist.

Die wichtigsten Merkzeichen

Informationen zu den wichtigsten Merkzeichen:

Merkzeichen aG außergewöhnlich gehbehindert

Schwerbehinderte Personen mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche
Gehbehinderung) sind Personen, die nur noch in der Lage sind, wenige Meter zu gehen.

Dies trifft zu, wenn der Schwerbehinderte sich wegen der Schwere seiner Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe (oder mit großer Anstrengung) außerhalb eines Kraftfahrzeugs bewegen kann. Hierzu zählen schwerbehinderte Menschen, die aufgrund ihrer beeinträchtigten Gehfähigkeit aufgrund einer medizinischen Notwendigkeit auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sind.

Darüber hinaus können verschiedene Krankheiten (vor allem schwere Nerven-, Herz-, Kreislauf- und Lungenleiden) die Gehfähigkeit zusätzlich beeinträchtigen.

Merkzeichen B Begleitung erforderlich

Das Merkzeichen B wird in den Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn der Betroffene bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen seiner Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist.

Die schwerbehinderte Person ist dann berechtigt, kostenlos eine helfende Begleitperson mitzunehmen.

Die Eintragung des Merkzeichens B in den Schwerbehindertenausweis erfolgt nur, wenn folgende Merkzeichen bereits im Schwerbehindertenausweis eingetragen sind:

  • Merkzeichen G (gehbehindert), oder
  • Merkzeichen Gl (gehörlos) oder
  • Merkzeichen H (hilflos)
  • Merkzeichen aG

Generell liegt das Merkzeichen B vor bei:

  • Querschnittsgelähmten
  • Menschen ohne Händen
  • Blinden
  • Menschen mit
    • erheblicher Sehbehinderung,
    • hochgradiger Hörbehinderung,
    • geistiger Behinderung
    • Anfalls-Krankheiten (epileptische Anfälle)

Merkzeichen Bl blind

Ist das Augenlicht vollständig erloschen, erhält der Betroffene das Merkzeichen Bl. Das Merkzeichen BI wird auch in den Schwerbehindertenausweis vermerkt, wenn die Sehschärfe auf keinem Auge mehr als 1/50 beträgt.

Merkzeichen G gehbehindert

Wenn der Behinderte in seiner Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, ortsübliche Wegstrecken nicht zu Fuß zurücklegen kann, erhält er das Merkzeichen G zugesprochen.

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit wird unter anderem angenommen, wenn Funktionsstörungen der Beine und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen.

Wenn innere Krankheiten vorliegen, ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden und bei Atembehinderungen anzunehmen. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt in diesen Fällen auch dann vor, wenn bereits bei leichter Belastung Beschwerden auftreten.

Merkzeichen Gl gehörlos

Wenn der schwerbehinderte Mensch im Sinne des §228 Sozialgesetzbuch IX gehörlos ist, wird das Merkzeichen Gl im Schwerbehindertenausweis eingetragen. Als gehörlos (hörbehindert) gelten Personen auch, wenn Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit leiden.

Merkzeichen H hilflos

Hilflos ist eine Person, wenn sie im Alltag dauernd fremder Hilfe bedarf.

Diese Voraussetzung ist auch erfüllt:

  • Wenn der Schwerbehinderte eine ständige Überwachung benötigt, oder
  • die Hilfe nicht dauernd benötigt wird, aber eine ständige Bereitschaft zur Hilfestellung erforderlich ist.

„Häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen“ im Alltag sind:

  • das An- und Auskleiden,
  • die Nahrungsaufnahme,
  • die Körperpflege,
  • Toilettengänge.

Eine Feststellung der Pflegekasse über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit führt nicht automatisch zur
Feststellung des Merkzeichen H (Hilflosigkeit). Doch bei vorliegen der Pflegegraden 4 und 5 wird grundsätzlich das Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis eingetragen.

Für Kinder und Jugendliche gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen wie bei erwachsenen schwerbehinderten Menschen. Aber bei der Beurteilung der Hilflosigkeit sind neben den „regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen“ auch:

  • die Anleitungen zu den „regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen“,
  • die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung, – sowie
  • die notwendige Betreuung zu den Hilfeleistungen zuzurechnen.

Alterstypische Hilfebedürftigkeit bei Kinder und Jugendlichen wird bei der Feststellung einer Behinderung nicht berücksichtigt.

Merkzeichen RF Rundfunkbeitragsbefreiung oder -ermäßigung

Das Merkzeichen RF wird festgestellt, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags vorliegen.

Die ist der Fall bei

  • Blinden und Menschen, die dauerhaft sehbehindert sind und einen Grad der Sehbehinderung von mindestens 60 haben.
  • Hörgeschädigten Menschen, denen eine ausreichende Verständigung auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.
  • Behinderten Menschen, die an öffentlichen Veranstaltungen – auch mit Hilfsmitteln – nicht teilnehmen können und deren Grad der Behinderung wenigstens 80 beträgt.

Wenn das Merkzeichen RF vorliegt, muss zusätzlich beim Beitragsservice von ARD, ZDF
und Deutschlandradio ein Antrag auf Befreiung gestellt werden.

Menschen mit dem Merkzeichen RF wird eine Ermäßigung angeboten, die ein Drittel der regulären Gebühr beträgt. Nur Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen TBI (taubblind) werden zu 100 % von der Beitragszahlung befreit.

Hier geht es zu dem online-Formular zur Ermäßigung der Beitragszahlungen.

Merkzeichen TBl taubblind

Das Merkzeichen TBl wird im Schwerbehindertenausweis vermerkt,
wenn eine Störung der Hörfunktion mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und
wenn eine Störung des Sehvermögens mit einem Grad der Behinderung von 100 vorliegt.

Seltene Merkzeichen

Merkzeichen Kriegsbeschädigt

Merkzeichen VB

Die Registrierung des Merkzeichen VB im Schwerbehindertenausweis erfolgt bei Anspruch auf Versorgung nach anderen Gesetzen des Sozialen Entschädigungsrechts, beispielsweise:

  • Soldatenversorgungsgesetz (SVG),
  • Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (OEG),
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • und anderen Entschädigungsgesetzen, wenn Behinderte mindestens einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 50 Prozent haben.

Merkzeichen EB

  • Bei GdS (Grad der Schädigungsfolgen) von wenigstens 50 % und Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) (§ 2 SchwbAwV).

Merkzeichen 1.KI

  • Schwer kriegsbeschädigte Menschen dürfen mit einem GdS von mindestens 70, die 1. Klasse von Zügen ohne Aufpreis benutzen.

Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche (Vorteile)

Je nach im Schwerbehindertenausweis eingetragene Merkzeichen erhalten sie verschiedene Vorteile, die sogenannten merkzeichenabhängigen Nachteilsausgleiche.


Zusammenfassung:

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  • Schwerbehindertenausweise müssen beim zuständigen Versorgungsamt beantragt werden.
  • Ein Amtsarzt – nicht der Hausarzt – bestimmt den Grad der Behinderung (GdB).
  • Schwerbehindert ist, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 aufweist.
  • Auch psychische Krankheiten können zu einem Schwerbehindertenausweis führen.
  • Die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises ist kostenlos.
  • Die Bearbeitungsdauer hängt davon ab, ob alle Angeschriebenen (Ärzte, Kliniken) schnell reagieren.
  • Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei weitergehenden Fragen kontaktieren Sie bitte ihr zuständiges Versorgungsamt.